Satzung des Vereins
Förderkreis „Musik am Dom zu Halberstadt“ e.V.
(Fassung vom 17.02.2010)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der Verein führt den Namen Förderkreis „Musik am Dom zu Halberstadt“.
II. Nach der angestrebten Eintragung in das Vereinsregister erfolgt der Zusatz „e.V.“.
Ill. Der Verein hat seinen Sitz in Halberstadt.
IV. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
I. Der Verein verfolgt kulturelle Zwecke.
II. Vereinszweck ist die Förderung der Musik am Dom zu Halberstadt.
Ill. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit und durch Beschaffung von Mitteln, die an andere gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben werden, zur
• Unterstützung und Durchführung kirchenmusikalischer Veranstaltungen,
• Unterstützung der am Dom ansässigen Chöre Kantorei, Praetoriuschor, Domspatzen und Posaunenchor sowie
• Unterstützung der Beschaffung und der Erhaltung der für die Kirchenmusik am Dom erforderlichen Musikinstrumente und Ausrüstungen.
IV. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
V. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
VI. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
VII. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vill. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den evangelischen Kirchenkreis Halberstadt, der es ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
$ 3 Mitgliedschaft
I. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins zu unterstützen bereit ist.
Il. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet auf Antrag der Vorstand. Gegen eine Ablehnung ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zulässig.
Ill. Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod natürlicher oder Auflösung juristischer Personen bei Austritt oder Ausschluss.
IV. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zum Quartalsende vier Wochen vorher zu erklären.
V. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand unter schriftlicher Angabe der Gründe, wenn
• die Arbeit und das Ansehen des Vereins geschädigt werden,
• der Rückstand bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz mehrmaliger Mahnung 24 Monate
überschritten hat.
VI. Das Mitglied ist auf Wunsch vor dem Ausschluss zu hören. Ein entsprechender Vorstandsbeschluss kann auf Antrag des jeweiligen Mitglieds von der Mitgliederversammlung überprüft werden.
VIl. Die Mitgliedschaft im Verein begründet die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe.
§ 4 Organe
I. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
II. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass als beratendes Gremium ein Beirat gebildet wird.
§ 5 Mitgliederversammlung
I. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich zu einer Zusammenkunft ein. Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladefrist von mindestens 2 Wochen zu erfolgen.
Il. Die Mitgliederversammlung
a) setzt Ziele für die Vereinsarbeit und Schwerpunkte für die laufende Tätigkeit,
b) bearbeitet Stellungnahmen zu den Beschlüssen des Vorstandes,
c) erteilt dem Vorstand Aufträge und nimmt seine Berichte entgegen,
d) entlastet Schatzmeister und Vorstand nach Rechnungslegung und Vorstellung von Prüfungs- und Jahresberichten,
e) setzt Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages fest,
f) entscheidet über die Bildung eines Beirates und dessen Aufgaben,
g) wählt bei Bedarf die Mitglieder des Vorstandes und ggf. des Beirates,
h) bestimmt zwei Rechnungsprüfer für das folgende Geschäftsjahr,
i) beschließt zu Änderungen der Satzung und zur Auflösung des Vereins.
Il. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Vereinsmitglied. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
IV. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Vorstand kann einzelnen Nichtmitgliedern oder der Öffentlichkeit die Teilnahme zu bestimmten Tagesordnungspunkten gestatten.
V. Die Mitglieder des Vereins können sich bei der Beschlussfassung durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied vertreten lassen.
VI. Bei ordnungsgemäßer Ladung sind die erschienenen Mitglieder als Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist in einer zweiten, mindestens innerhalb von 4 Wochen einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung bei gleichen Mehrheitsverhältnissen eine Entscheidung herbeizuführen.
VI. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung wie unter Absatz I. einzuberufen.
§ 6 Vorstand und Beirat
I. Der Vorstand besteht aus 3 oder 5 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Er ist das geschäftsführende Gremium des Vereins und in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Il. Der Beirat kann von der Mitgliederversammlung gewählt werden und ist ein freies, beratendes Gremium, das den Zielen und Aufgaben des Vereins verpflichtet ist. Die Mitglieder des Beirates werden für die Amtszeit des Vorstandes gewählt.
Ill. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in formlos einzuberufenden Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. bzw. 2. vorsitzenden Mitglieds. Beschlussfähigkeit setzt die Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes voraus. Der Beirat ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen, wobei sich die Einladung aus sachlichen Gründen auf einzelne Beiratsmitglieder beschränken kann. Ist ein Beirat gebildet, so ist er vor allen wichtigen Entscheidungen des Vorstandes zu hören. Die Einladung an Vorstands- und Beiratsmitglieder erfolgt durch das 1. oder 2. vorsitzende Mitglied mit einer Frist von mindestens einer Woche.
IV. Die Amtsdauer des Vorstandes und des Beirates beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist dieser Posten innerhalb von zwei Monaten durch Wahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neu zu besetzen. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so kann dieser Posten durch den Vorstand neu besetzt werden. Derart neubesetzte Posten stehen nach Ablauf der ordentlichen Wahlperiode ebenfalls zur Neuwahl.
V. Die Mitglieder des Vorstandes und Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Funktionsverteilung in Vorstand und Beirat wird innerhalb dieser Gremien beschlossen. Die Tätigkeit dieser Gremien kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
VI. Der Verein wird nach außen vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes (Vorstand im Sinne des $ 26 BGB), unter denen das vorsitzende, im Verhinderungsfalle das stellvertretend vorsitzende Mitglied sein soll.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung vom 26.11.1997 wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.02.2010 neu gefasst.
Dr. Ruth Hurek Vorsitzende des Förderkreises
Susanne Wolff Stellvertretende Vorsitzende
Dr. Dietrich Kießling Vorstandsmitglied